Eine zögerliche Prozessführung widerlegt die Dringlichkeitsvermutung und ist im einstweiligen Verfügungsverfahren verfahrensschädlich.
Am besten keine Terminsverlegung beantragen!
OLG Hamm, Urteil vom 20.04.2021, Az. 4 U 14/21
Eine zögerliche Prozessführung widerlegt die Dringlichkeitsvermutung und ist im einstweiligen Verfügungsverfahren verfahrensschädlich.
Am besten keine Terminsverlegung beantragen!
OLG Hamm, Urteil vom 20.04.2021, Az. 4 U 14/21