Der Arbeitgeber kann aus dem Gesichtspunkt nachfolgender Fürsorgepflicht über die Erteilung des Arbeitszeugnisses hinaus Auskünfte über den ausgeschiedenen Arbeitnehmer an solche Personen erteilen, mit dem diese in Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages stehen.

Nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz kann der Arbeitgeber grundsätzlich nicht gehindert werden, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen!

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2022 , Az: 6 SA 54/22