Der EuGH hat entschieden, das eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten unionsrechtswidrig und nur bei ernster Bedrohung der nationalen Sicherheit zulässig ist.

Dies meint Bekämpfung schwerer Kriminalität und Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit.

EuGH, Urteil vom 20.09.2022, Az: C -794/19 (Telekom Deutschland)