Das OLG Frankfurt hat festgestellt, das Mikrostockportale für Lichtbilder und Videos, aufgrund geringer Lizenzgebühren und eines geringen Abwicklungsaufwands einen großen Benutzerkreis ansprechen.

Wegen dieses Geschäftsmodells stellt ein in den Lizenzbedingungen des Portals enthaltener Verzicht der Urheber auf deren Benennungsrecht keine unangemessene Benachteiligung dar.

Also hat das Gericht Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eines Berufsfotografen wegen unterlassener Urhebernennung zurückgewiesen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2022, Az. 11 U 95/21