Das OLG Celle hat entschieden, dass eine Verhandlung zu vertagen ist, wenn eine Partei an der nach § 128a) Abs. 1 ZPO im Wege der Videoverhandlung durchgeführten Verhandlung nicht teilnehmen kann, weil die Übertragung aus ihr nicht zurechenbaren, ungeklärten technischen Gründen nicht funktioniert.
Bei der Beurteilung ob technische Störungen einer Partei als Verschulden zuzurechnen sind, ist der Normzweck des §§ 128a) Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach die Nutzung dieser Verfahrensweise nicht derart erschwert werden soll, dass sie für den Verfahrensbeteiligten riskanter ist, als das persönliche Erscheinen bei Gericht.
OLG Celle, Beschluss vom 15.09.2022, Az. 24 W3/22