Das OLG Frankfurt hat entschieden, das ein Weiterbetreiben untersagter geschäftlicher Handlungen (bezahlte Rezensionen im Internet) durch den Unterlassungsschuldner auf verschiedenen Portalen sich als einheitliches zusammenhängendes Tun darstellen kann, sodass nicht von zwei selbstständigen Zuwiderhandlungen ausgegangen werden kann.

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.01.2022 Az. 6 W 106/21.