Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass Betreiber von Vergleichsparteien, die eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Abs. 2 VVG Derart ausführen, dass die Voraussetzungen nach § 59 Abs. 2 oder Abs.3 VVG vorliegen, den Regelungen über Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler unterfallen und sich so behandeln lassen müssen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.09.2021, Az. 6U 82/20