Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses scheidet mangels Wiederholungsgefahr aus, wenn aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten feststeht, das dieser gar nicht mehr im Besitz des Geheimnisses ist.

Der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedarf es dann nicht.

LArbG Baden- Württtemberg, Urteil vom 08.08.2021, Az. 4 SaGa 1/21