Das OLG Düsseldorf hat eine erheblich umstrittene Rechtsfrage zugunsten des Elternteils entschieden, der mit einer Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet nicht einverstanden ist.

Das Problem tritt häufig auf, wenn nach Trennung der Eltern ein gemeinsames Sorgerecht weiterhin besteht und ein Elternteil mit der Veröffentlichung von Fotos in sozialen Medien durch den anderen nicht einverstanden ist.

Das Gericht hat dazu entschieden, dass die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind im Sinne von § 1628 BGB betrifft.

Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist nach § 22 KunstUrhG die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich, ebenso nach den Vorschriften der DSGVO.

Das OLG Düsseldorf ist nun der Auffassung, dass es nach §§ 1628, 1697a) BGB dem Kindeswohl am besten entspricht, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos des Kindes im Internet demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet, mithin demjenigen, der offensichtlich damit nicht einverstanden ist.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021, Az. 1 UF 74/21