Verspricht der Auftragnehmer für den Einbau einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe dem Kunden Stromkosten in einer konkreten Höhe dürfen diese im tatsächlichen Betrieb nicht mehr als das Doppelte betragen.
Im konkreten Fall stellte das Gericht einem wesentlich überhöhten Anteil beim Einsatz direkter Elektroenergie fest.
Dies widerspricht der DIN EN 15450 und den anerkannten Regeln der Technik.
Die Fehlberatung vor Vertragsschluss sieht das Gericht als erhebliche Pflichtverletzung an, die den Kunden zur Rückabwicklung des Werkvertrages berechtigt.

Angesichts einer ständig steigenden Anzahl eingebauter Wärmepumpen soll nach einer Untersuchungen teilweise erhebliche Mängel hinsichtlich der Dimensionierung der Auslegung und des Anlagen Betriebs Vorliegen.

Damit könnte die noch nicht rechtskräftige Entscheidung erhebliche praktische Relevanz erlangen.

LG Potsdam Urteil vom 26.01.2021, Az.: 13 O 30/18