Das BAG hat entschieden, das bei einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in einem Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der jeweiligen Einsatzbranche abweichend von der gesetzlich zulässigen Dauer von 18 Monaten eine andere Höchstdauer vereinbart werden kann.

Dies ist dann für den unterlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber auch unabhängig von deren Tarifgebundenheit maßgebend.

BAG, Urteil vom 14.09.2022, Az. 4 AZR 83/21