Der EuGH hat entschieden, das Art. 5 Abs. 1b) DSGVO dahin auszulegen ist, das der darin vorgesehene Grundsatz der Zweckbindung es dem verantwortlichen nicht verwehrt, in einer zu Testzwecken zur Behebung von Fehlern eingerichteten Datenbank personenbezogene Daten zu erfassen und zu speichern, wenn diese weitere Vereinbarung mit den konkreten Zweck vereinbar ist. Dies ist anhand der in Art. 6 Abs. 4 der Verordnung genannten Kriterien und sämtlicher Umstände des Einzelfalls (hier Serverstörung) zu würdigen.

EuGH, Urteil vom 20.10.2022, Az: C -77/21