Bei der Bemessung von Schadensersatz im Wege der Lizenz- Analogie bei Urheberrechtsverletzungen ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung nebst der üblichen Umsatzrendite der betroffenen Branche zu berücksichtigen, da ein vernünftiger Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigt.
OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021, Az.: 6 U 189/19