Der BGH hat entschieden, das Nutzern eines sozialen Netzwerks bei Nutzung des Netzwerks nicht auferlegt werden kann, den realen Namen zu benutzen.

Entsprechende Nutzungsbedingungen (Stand 19. April 2018) erklärte er für unwirksam.

Der Bundesgerichtshof hat indessen bejaht, das grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, das bei der Registrierung der wirkliche Namen anzugeben ist.

BGH, Urteil vom 27. Januar 2021, III ZR 3/21 und IIIZR 4/21

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