Ein Prominenter muss nicht hinnehmen, dass sein Bild von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die keinen Bezug zu der Person aufweisen.

Das gilt auch für die Nutzung im Rahmen des sog. „clickbaiting“, um den Nutzer auf das Internetangebot zu lenken.

BGH, Urteil vom 21.01. 2021, Az.: I ZR 120/19