Das OLG Frankfurt hat entschieden, das der Nutzer von einer „Presseschau“ eine Zusammenstellung von Berichten unabhängiger Presseorganen versteht und nicht eigene Pressemitteilungen des Mitbewerbers selbst.

Die Beeinträchtigung sei erheblich, weil der Berichterstattung der Presse, der größere Sorgfaltspflichten obliegen, größeres vertrauen entgegengebracht wird als der Äußerung eines Mitbewerbers.

OLG Frankfurt, Beschl. vom 04.04.2022, Az. 6 W 8/22