Auch online geschlossene Verträge können noch althergebracht gekündigt werden.

Online geschlossene Verträge müssen nicht zwingend auch auf elektronischem Wege gekündigt werden.

Auch die Kündigung in Textform ist möglich.

Finden sich in den AGB eines Unternehmens über diesen Umstand widersprüchliche Regelungen ist dies nach einer Entscheidung des LG Hamburg unlauter.

LG Hamburg, Urteil vom 29.04.2021, Az. 312 O 94/20