Ein Klageantrag auf Unterlassung von E-Mails ist nur hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn klar ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung beziehen soll.

BAG, Urteil vom 27.04.2021, Az.: 2 AZR 342/20