Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass zur Nutzung der Bearbeitung einer Originalsoftware die den GPL- Lizenzbedingungen unterliegt die alleinige Zustimmung der Urheber der Originalsoftware nicht ausreichend ist, auch wenn die Lizenzbedingungen vorsehen, dass auch die Bearbeitung kostenfrei unter den GPL Bedingungen zu lizenzieren ist.

Die Zustimmung des Bearbeiters zur Nutzung seiner Bearbeitung durch die Allgemeinheit ist erforderlich.

OLG Karlsruhe, Urteil vom  27.01.2021 – 6 U 60/20-