Nach § 8c) Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine missbräuchliche Abmahnung unter Umständen schon gegeben, wenn der Gegenstandswert für die Abmahnung weit überhöht ist.

Dies gilt erst recht, wenn Gebühren überhaupt nicht geschuldet werden, wie es seit dem 02.12.2020 für abgemahnte Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten nach § 13 Ab. 4 Nr. 1 UWG der Fall ist.

LG Dortmund, Beschluss vom 16.02.2021, Az.: 10 O 10/21