Hat sich der Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung verpflichtet, eine personenbezogenen Auswertung von Daten, die er durch den  Einsatz von Kartenlesegeräten gewonnen hat, nicht vorzunehmen, kann sich auch der einzelne Arbeitnehmer darauf berufen.

Zur Kontrolle geleisteter Arbeitszeiten ist eine Videoüberwachungsanlage an den Eingangstüren eines Betriebsgeländes in der Regel weder geeignet noch erforderlich.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sieht ein entsprechendes Beweisverwertungsverbot und gab dem Arbeitnehmer recht.

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.07.2022, Az. 8 SA 1148/20