Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein kerngleicher Verstoß gegen das Unterlassungsgebot vorliegt, wenn einem Beklagten verboten wird, ein Produkt mit „Bullshit“ zu bezeichnen, wenn die Bezeichnung wiederholt wird in dem das Wort „Bullshit“ durch Auslassung bestimmter Buchstaben als „B……t“, oder „noch mehr B…“ dargestellt wird, weil die Assoziation eindeutig ist.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.09.2021, Az. 6 W 76/21