Der BGH hat entschieden, dass Journalisten nicht schon vor einer Berichterstattung verboten werden kann, über wissenschaftliche Plagiate zu berichten.

Der BGH hatte eine Abwägung zwischen dem grundrechtlich verankerten Recht auf Meinungs-und Pressefreiheit vorzunehmen sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person, welches durch eine negative Berichterstattung beeinträchtigt werden kann.

Da sich über die Art und Weise einer zukünftigen Berichterstattung aber nur spekulieren lasse, konnte der BGH eine Güterabwägung im Ergebnis nicht vornehmen und hat einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch verneint.

BGH, Urteil vom 09.03.2021- VI ZR 73/20-