Das LG in Ingolstadt ist der Auffassung, des es wenn es im Onlineshop zum Ausverkauf der Ware oder Lieferengpässen kommt, erforderlich ist, dass der Shop sofort tätig wird und das Internetangebot zunächst aussetzen, oder aufklärende Hinweise bzw. Zusätze aufnehmen muss.

Andernfalls läge ein wettbewerbswidriges Lockvogelangeboten vor.

LG Ingolstadt, Urteil vom 15.06.2021, Az. 1 HKO 701/20