Das OLG Hamm hat jüngst ein ausführliches Urteil zu wiederkehrenden Problemen der online Werbung in prozessualer und materieller Hinsicht gefällt.

Das Urteil enthält unter anderem folgende Kernbotschaften:

1)

Die Dringlichkeitsvermutung des §§ 12 Abs. 1 UWG ist gewahrt, wenn die einstweilige Verfügung binnen Monatsfrist nach Kenntniserlangung vom Verstoß eingeleitet wird.

Sofern das angerufene Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und der Verfügungskläger zu den vom Gericht geäußerten Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Antrags erst drei Tage vor dem anberaumten Termin ergänzend Stellung nimmt, schadet dies nicht.

2)

Beauftragter im Sinne des §§ 8 Abs. 2 UWG kann ein zu einer Gruppe von Familienunternehmen gehörendes selbständiges Unternehmen sein, auf dessen Geschäftstätigkeit ein Familienmitglied aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter sämtlicher Unternehmen der Gruppe faktisch maßgeblichen Einfluss ausübt.

3)

Die pauschale Werbung mit einer 5- Jahres- Garantie ist irreführend, wenn diese tatsächlich nicht für sämtliche vertriebenen Produkte gilt.

4)

Ebenso ist die Werbeaussage „ca. 1 Million Artikel“ sofort verfügbar, irreführend, wenn das Sortiment tatsächlich nur rund 2000 unterschiedlich Artikel umfasst; der Durchschnittsverbraucher indessen versteht die Werbeaussage dahingehend, das dass Sortiment tatsächlich 1 Million Artikel umfasst und sehr breit gefächert ist.

5)

Die Werbung mit einer Lieferzeit von „in der Regel 48 Stunden“ ist beim Onlineshop nicht irreführend.

6)

Eine AGB-Klausel, nach der die für Gewährleistungsansprüche des Kunden maßgebliche vereinbarte Beschaffenheit erheblich von der gesetzlichen Bestimmung des § 434 Abs. 1, Satz 3 BGB abweicht, ist eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB und unwirksam.

Gleiches gilt für eine AGB-Klausel, mit der ein Unternehmen sämtliche Ansprüche seiner Kunden auf Schadensersatz ,gleich aus welchem Rechtsgrund mit Ausnahme der zwingenden Haftung für Fälle des Vorsatzes oder der groben Fälligkeit ausschließt.

7)

Die Werbeaussagen „CO2 reduziert,“ „umweltfreundliche Produkte und nachhaltige Verpackungen“, „Unser Beitrag zum Thema Nachhaltigkeit“ genügen den nach der Rechtsprechung des BGH an die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweisen im Bereich der umweltbezogenen Werbung grundsätzlich zu stellenden strengen Anforderungen nicht, und sind daher verboten.

OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2021, Az. 4 U 57/21