Der BGH hat in drei Verfahren über die Frage entschieden, ob Influencer mit ihren Instagram-Beiträgen gegen die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung verstoßen haben.
Der BGH hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen.

Die streitgegenständlichen Instagram- Beiträge seien geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten ihrer eigenen Unternehmen sowie jedenfalls zugunsten des fremden Unternehmens, von dem sie eine Gegenleistung für den Beitrag erhalten.
Bei einer Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts liegt regelmäßig ein werblicher Überschuss vor, der eine geschäftliche Handlung zugunsten der geförderten Unternehmen begründet.

BGH, Urteil vom 9. September 2021 Az. VIII ZR 90/20; 124/20; 126/20