Keine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen aus dem Angebot von Software (Klasse 09) und dem Angebot einer softwaregestützten Marketingplattform für Influencer- Marketing.

Das OLG Köln hat entschieden, das hier keine Ähnlichkeit besteht, da der Begriff „Software“ in Klasse 09 nicht die Dienstleistung der Erstellung der Software als solche beschreibt, sondern die Software als Ware.

OLG Köln, Urteil vom 09.09.2022,  Az. 6 U 18/22