Das Arbeitsgericht Aachen hält eine nicht allgemein bekannte Information im Sinne von § 2 Nr. 1a GeschGehG schon dann nicht mehr für gegeben, wenn es einem Dritten theoretisch möglich wäre ,diese Informationen im Wege des Reverse Engineering zu erlangen. Zudem sei die Klägerseite für angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse darlegungs- und beweisbelastet. Zudem versagt das Arbeitsgericht einer arbeitsvertraglichen globalen Geheimhaltungsklausel, die weder inhaltlich konkretisiert, noch zeitlich beschränkt ist, wegen Sittenwidrigkeit und Verstoßes gegen das AGB-Gesetz die Wirksamkeit (§§138, 307 Abs. 1 BGB).

ArbG Aachen, Urteil vom 13.01.2022, Az: 8 Ca 1229/20