Zwei Oberlandesgerichte kamen dabei am selben Tag zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen.
Das OLG Dresden hat hierzu bezüglich Textilgeschäfts der kette „KiK“ entschieden dass aufgrund einer Störung der großen Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB die Miete zu halbieren sei.
(Urteil vom 24.02.2021, Az.: 5 U 1782/20)
Das OLG Karlsruhe entschied ebenfalls betreffend „KiK“ allerdings gegenteilig, wonach die Miete voll weiter zu zahlen sei.
(Urteil vom 24.02.2021, Az.: 7 U 109/20)
Die Frage wird wohl vom BGH zu klären sein.
Klarheit bringt dabei ggf. eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung.
So besagt Art. 240, § 7 des EGBGB mit dem Titel „Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen für gewerbliche Räume“, dass wenn diese Räume infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid 19 Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht, oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar sind, vermutet wird, dass insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Satz BGB, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert ist.
Da das Risiko pandemiebedingter Schließung unvorhergesehen und niemand von Gesetz oder Vertrag zugewiesen ist, sind mangels anderweitiger Regelung die Konsequenzen gleichermaßen auf beide Parteien zu verteilen, mit der Maßgabe die Miete zu halbieren.
Wesentliches Kriterium dürfte allein die Verwendbarkeit der Räume sein.
Der BGH kann hier für Klarheit sorgen.