Das Oberlandesgericht München hat beschlossen, dass die zeitlich begrenzte, entgeltliche Überlassung von Standardsoftware als Mietvertrag anzusehen ist.
Dabei treffen den Anbieter umfangreiche Verpflichtungen.
So müsse der Anbieter von sich aus klären, welcher Art der Betrieb seines Kunden ist und welche Anforderungen die zur Verwenders Software erfüllen soll und muss.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Pflichtenheft hätte erstellt werden müssen, da der Anbieter auch ohne derartiges Heft als allein Fachkundiger die erforderliche Aufklärung betreiben muss.
OLG München, Beschluss vom 08.08.2022, Az. 20 U3236/22