Das OLG Schleswig hat entschieden, das angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im  Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1bGeschGehG auch dann vorliegen können, wenn mit den für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses handelnden Personen keine ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung getroffen wurde und vertraglich Verschwiegenheitsklauseln unwirksam sind.

OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2022, Az. 6 O 39/21