Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass § 14 Abs. 2 S. 2 UWG einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass nur Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder Telemedien erfasst sind.

Klargestellt wird, dass wenn für eine effektive Beseitigung von Bakterien geworben wird, der Verkehr irregeführt wird, wenn die Bakterienanzahl lediglich nur reduziert wird.

Weiter hat das Gericht klargestellt, dass Unterlassungsansprüche gegen Konzern- Schwestergesellschaften ohne Rechtsmissbrauch geltend gemacht werden können, wenn ein sachlicher Grund für ein getrenntes Vorgehen gegeben ist, beispielsweise gegen eine Gesellschaft im Ausland vorgegangen werden muss.

OLG Frankfurt, Urteil vom08.10.2021, Az. 6 W 83/21