Das Landgericht München eins hat entschieden, dass die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2, S. 3 Nr. 1 UWG auf Fälle zu reduzieren sei, in denen die vom Gesetzgeber gesehene besondere „Missbrauchsanfälligkeit“ der Wahl des Gerichtsstands aufgrund einer unkalkulierbaren Vielzahl potentieller Gerichtsorte gegeben ist.

Sofern es dabei um Verstöße im Rahmen der Kommunikation zwischen Parteien des Rechtsstreits geht, richteten diese sich in diesem Fall ausschließlich und gezielt an eine Partei.

Der Begehungsort der Handlung sei daher trotz Internet nicht überall sondern von vornherein vergleichbar einer Kommunikation außerhalb des Internets örtlich begrenzt.

Für die vorliegende Konstellation sei daher der Gerichtsstand des Begehungsorts nach § 14 Abs. 2, S. 2 UWG gegeben und das Landgericht München örtlich zuständig.

LG München I, Urteil vom 08.11.2021, Az. 33 O 480/21