Das LG München hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach ein Vertrag erst durch die Annahmeerklärung des Verwenders in einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung/Versandbestätigung), spätestens jedoch durch den Versand der Bestellung zustande kommt, enthält einen nach § 307 Abs. 1, S. 1 BGB unzulässigen formularmäßigen Zugangsverzicht.

LG München I, Urteil vom 15.02.2022, Az. 33 O 4638/21