Der EuGH hat entschieden, dass ein auf elektronischem Wege geschlossener Vertrag nur wirksam zustande kommt, wenn der Verbraucher allein anhand der Worte auf der
Schaltfläche für die Bestellung eindeutig verstehen kann, dass er eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er diese Schaltfläche aktiviert.

Der aus der EU-Richtlinie vorgegebenen Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ dürfte daher der mehrdeutige Begriff „buchen“ nicht entsprechen.

EuGH, Urteil vom 7. April 2022 – C 249/21