Das OLG Frankfurt hält die Markenverwendung durch einen Wettbewerber nach § 14 Abs. 1c),Abs. 2 UVM für privilegiert, wenn der Wettbewerber eine Marke als Bestimmung des von Ihm angebotenen Fremd-Zubehörteils als Ersatzteil für ein von der Markeninhaberin hergestelltes Produkt verwendet, wenn diese Benutzung der Marke den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht!

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.05.2022, Az. 6 W 28/22