Ein Fussballprofi, der während einer nach §§ 16 Abs. 1, i.V.m. § 30 Abs.1, S. 2 IFSG 2020 angeordneten Quarantäne nur zu Hause trainieren kann, kann seine Hauptpflicht als Arbeitnehmer am normalen Trainings- und Spielbetrieb seines Vereins teilzunehmen, nicht erfüllen und erleidet dadurch einen Verdienstausfall, da der Verein so nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist.

Diesen Verdienstausfall kann sich der Arbeitgeber nach § 56 Abs. 1 S. 1 IFSG erstatten lassen.

Besteht eine Vergütungs- der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers scheidet eine solche Erstattung aber aus.

LG Münster, Urteil vom 15.04.2021 Az.: 8 O 345/20