Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine im Sinne von Art. 14 Abs. 1c UMV zulässige Benutzung einer Marke nicht vorliegt, wenn auf eine ehemalige Vertragshändlereigenschaft hingewiesen wird, in dem die Marke als Teil der neuen Unternehmensbezeichnung eingesetzt wird.

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.08.2021, Az. 6 U 102/20