Der BGH hat entschieden, dass eine E-Mail, die im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers zum Abruf bereitgestellt wird, damit dem Empfänger zu diesem Zeitpunkt zugeht.
Auf eine tatsächlichen Abruf oder eine Kenntnisnahme kommt es nicht an.
BGH ,Urteil vom 06.10.2022, Az. VII ZR 895/21