Der BGH hat seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Störerhaftung des Access Providers für Urheberrechtsverletzungen Dritter im Hinblick auf den Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG durch eine Subsidiaritätserfordernis eingeschränkt ist, wonach zunächst der Rechtsverletzer selbst (Betreiber der Internetseite) oder derjenige der zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen hat (Host-Provider) primär durch sämtliche zumutbare Maßnahmen in Anspruch zu nehmen sind.

BGH, Urteil vom 13.10.2022, Az: I ZR 111/21