Das OLG Dresden hat entschieden, dass die dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos beim sozialen Netzwerk auch dann nur nach vorheriger Abmahnung zulässig ist, wenn zuvor bereits mehrere Beiträge des Nutzers gelöscht worden waren.

Ein pauschaler Anspruch des Nutzers auf Unterlassung einer künftigen Deaktivierung besteht indessen nicht ohne weiteres.

OLG Dresden, Urteil vom 08.03.2022, Az. 4 U 1050/21