Das LG Flensburg sieht einen werblichen Telefonanruf auch zwischen Unternehmen nicht ohne weiteres durch ein mutmaßliches Einverständnis des Angerufenen gedeckt.

Die Widerholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch werde dabei nicht durch Aufnahme der Rufnummer in eine von der Unterlassungsschuldnerin betriebene „Blacklist“ ausgeräumt.

LG Flensburg, Urteil vom 08.04.2022, Az. 8 O 7/22