Der BGH hat entschieden, das im Rahmen eines Sprechtheaterstücks erklingende Musik keine mit dem Sprachwerk gleichberechtigte Rolle zukommt, wenn sie nicht integrierender, organischer Bestandteil des Geschehens ist.

Sie ist dann Bühnenmusik im Sinne des § 1 a) S. 4 des Berechtigungsvertrages der GEMA.

BGH, Urteil vom 07.04.2022, Az. I ZR 107/21