Das Corona-Virus war in den sog. Seuchenkatalogen der Versicherungen nicht aufgeführt.

Sofern die Versicherungsbedingungen abschließend einen solchen Katalog enthalten, worin der Corona Virus nicht aufgeführt ist, entscheiden die Gerichte in der Mehrzahl derzeit gegen die Versicherungsnehmer.

Sofern in diesem sogenannten Katalog auf nur dort aufgeführte Seuchen und Krankheiten verwiesen wird, ist nach meiner Auffassung diese Klausel vom Verständnis im Sinne des Verwenders auszulegen.

Sie ist überraschend, missverständlich und daher unwirksam.

Hierzu liegen jedoch bislang vereinzelt gebliebene Entscheidungen der Landgerichte München (Urteil vom 01.10.2020, Az.: 12 O 5895/20); Düsseldorf, (Urteil vom 19.02.2021, Az.: 40 O 53/20); oder Hamburg, (Urteil vom 04.11.2020, Az.: 412 HKO 83/20) vor.

Das für den hiesigen Bezirk zuständige OLG Hamm hatte im einstweiligen Verfügungsverfahren gegenteilig entschieden. ( OLG Hamm, Beschl. vom 15.07.2020, Az.: 20 W 21/20)

Dass die Betriebsschließung teilweise durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung und nicht im jeden Fall durch förmlichen Verwaltungsakt ausgesprochen wurde, ist unschädlich.

Ebenso ist für den Versicherten unproblematisch, sofern eine Betriebsschließung ohne direkten „Befehl“ erfolgte, sondern schlicht, weil die Anordnungen der Verwaltung und die faktischen Verhältnisse eine Fortführung schlicht sinnlos machten.

Die wirtschaftliche Sinnlosigkeit die zur Betriebsschließung führt ist der angeordneten Betriebsschließung gleichzusetzen.

Sofern also in den Versicherungsverträgen kein Katalog verwandt, wird oder nicht die Einschränkung „nur ..“ verwandt wird ,entscheiden die Gerichte generell zugunsten der Versicherten.

Wie gezeigt lohnt sich kämpfen aber in jedem Fall, denn wer nicht kämpft, hat von vornherein verloren.