Die vertragliche Verpflichtung von Booking.com, dass an der Plattform teilnehmende Hotels im eigenen Online- Vertrieb den Kunden keine günstigeren Zimmerpreise und Vertragskonditionen anbieten dürfen, als auf booking.com verstößt gegen Art. 101 Abs. 1a AEUV.
BGH, Beschluss vom 18.05.2021, Az.: KVR 54/20