Eine relative Selbstverständlichkeit hat das Landgericht München entschieden.

Nach § 26 MarkenG muss eine Marke für die Waren und Dienstleistungen benutzt werden, für die sie auch eingetragen ist.

Bei breit gefächerten Oberbegriffen müssen daher zumindest innerhalb des Begriffs Untergruppen festgestellt werden können, die angemessen benutzt werden.

LG München I, Urteil vom 16.03.2021, Az.: 33 O 887/20