Das OLG Schleswig hat entschieden, dass Instagram dem Geschädigten bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Auskunft über E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Nutzers geben muss.
OLG Schleswig, Beschl. vom 23.03.2022, Az. 9Wx 23/21
Das OLG Schleswig hat entschieden, dass Instagram dem Geschädigten bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Auskunft über E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Nutzers geben muss.
OLG Schleswig, Beschl. vom 23.03.2022, Az. 9Wx 23/21