Die Dringlichkeit kann nicht dadurch wieder aufleben, dass der Antragsgegner die ihm übersandte Unterlassungserklärung auf der streitgegenständlichen Internetseite veröffentlicht und die Äußerung damit wiederholt.

Durch eine solche Veröffentlichung realisiert sich die bereits bestehende konkrete Gefahr der jederzeitigen Wiederholung deren Beseitigung vorher nicht für dringlich erachtet wurde.

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2021, Az. 1 W 23/21