Das OLG Dresden hat entschieden, das die Installation von Programmen durch Dritte, die erlauben jederzeit auf den Positionsstandort eines Smartphones zuzugreifen, das Nutzungsrecht des Eigentümers verletzen.

Eine derartige Tathandlung begründet die Wiederholungsgefahr kerngleicher Verletzungshandlungen auf weiteren Gerätendes Nutzers.

Ein Unterlassungsantrag, der den Download von Apps auf sonstigen Endgeräten des Nutzers begehrt ist hinreichend bestimmt.

Allein das Löschen der das Nutzungsrecht beeinträchtigenden Software beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.

OLG Dresden, Beschluss vom 15.06.2021, Az. 4 U 993/21