Das OLG Stuttgart hat entschieden, das ein Marketplace-Verkäufer für die wettbewerbswidrigen Äußerungen, die in den Amazon-Produktbeschreibungen stehen, auch dann haftet, wenn er sich an den Artikel lediglich angehängt hat.

Ein Händler, der auf Amazon in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beeinflussen kann, weil Amazon die Änderung der beschreibenden Angaben vorbehalten ist, haftet trotzdem als Täter für den infolge unzutreffender Angaben irreführenden Inhalt seines Angebots.

OLG Stuttgart, Urteil vom 4.11.2021, Az.: 2 U 49/21